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Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern wird angehoben

Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG).

Diese soll ab 1.1.2018 auf 800 Euro (netto), dh 952 Euro brutto angehoben werden.

Ausgangspunkt ist, dass Betriebe laut Einkommensteuergesetz verpflichtet sind, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über den Zeitraum ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben, meist fünf Jahre oder länger. Während dieser Zeit müssen die Wirtschaftsgüter in einem Anlagenverzeichnis geführt und die jährlichen Abschreibungen aufgezeichnet werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können demgegenüber bereits im Jahr ihrer Anschaffung vollständig gewinnmindernd berücksichtigt werden und müssen auch nur im ersten Jahr in einem gesonderten Verzeichnis aufgelistet werden.

Die Abschreibungsgrenze für GWG wurde in den 1960er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts auf 800 DM festgelegt und liegt derzeit bei 410 Euro. Sie wurde also seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angehoben. Seit vielen Jahren wird daher von der mittelständischen Wirtschaft gefordert, den veralteten Schwellenwert an die betrieblichen Realitäten anzupassen. Umso erfreulicher ist es, dass dies jetzt noch in dieser Legislaturperiode passiert.

Gerade kleine Betriebe, Handwerker und so weiter profitieren davon. Sie werden von aufwändigen Aufzeichnungspflichten befreit, wenn sie Wirtschaftsgüter im Wert unterhalb des Grenzwertes anschaffen, sei es ein neues iPhone, eine Bohrmaschine oder einen Büroschrank. Gleichzeitig verbessert die Anhebung der Grenze auch die Liquidität und die Innenfinanzierung bei Investitionen der Unternehmen.

Bei Fragen zu diesem Themenbereich wenden Sie sich gerne direkt an Ihren persönlichen Fibu-Sachbearbeiter.

Artikel vom: 20.06.2017

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