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Ab 2021: gravierende Einschränkung der Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

Der Gesetzgeber hat über den Umweg des Steuerrechtes das private Trading mit Derivaten stark eingeschränkt. Ab 2021 gilt in § 20 Abs. 6 Satz 4ff EStG folgende Verlustverrechnungseinschränkung:

"Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; (für den Verlustvortrag gilt die gleiche jährliche Betragsbeschränkung)

Das bedeutet, wer z.B. entsprechende Veräußerungsgewinne von TEUR 100 und Veräußerungsverluste von TEUR 60 ab 2021, realisiert, zahlt AbgSt auf TEUR 90. Das betrifft u.U. weite Teile der Mandantschaft, da unter die Termingeschäfte (nach Auffassung der Finanzverwaltung) nicht nur Optionen und Futures fallen sondern auch Optionsscheine, KO-Zertifikate, CFDs etc.

https://www.godmode-trader.de/analyse/unfassbar-diese-gesetzesaenderung-hat-fuer-den-privatanleger-katastrophale-folgen,8008615

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.

Artikel vom: 06.01.2020

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