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Auslagenersatz, Übungsleiterpauschale, Ehrenamtsfreibetrag ua.

Stand 11.1.2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2021 wurde sowohl die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf nunmehr 840 € angepasst.

Wie Sie durch geschickte Kombination der verschiedenen Möglichkeiten Ihre Einkünfte aus dem Ehrenamt optimieren können, finden Sie auf Finanztip.de unter dem Stichwort Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale.

Hier ein Auszug:

Werbungskostenpauschale nutzen

Falls Du nirgendwo anders eine Stelle als Arbeitnehmer hast, solltest Du Deine ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben. Am besten vereinbarst Du mit der gemeinnützigen Organisation einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dann bist Du Arbeitnehmer, und Dir steht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu.

Dieser bleibt zusätzlich zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Studenten und Hausfrauen oder -männer. Du kannst so als Übungsleiter ab 2021 insgesamt 4.000 Euro (bis 2020: 3.400 Euro) einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob

Anspruch auf die Übungsleiterpauschale hast Du auch, wenn Du geringfügig beschäftigt bist. Den Freibetrag kannst Du Dir blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Jahresanfang auszahlen lassen. Oder Du teilst ihn auf und stockst Dein Minijobgehalt ab 2021 um 250 Euro (bis 2020: bis 200 Euro) monatlich auf. Folglich kannst Du bei einer steuerbegünstigten Tätigkeit bis zu 700 Euro im Monat verdienen, ohne dass Du Steuern und Sozialabgaben zahlen musst (450 + 250 = 700 Euro). Es genügt die pauschale Versteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber.

Kombination von Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und zusätzlich die Vereinskasse verwaltest.

Aufwendungsersatz

Unabhängig davon, ob Du für Dein Ehrenamt Geld bekommst oder nicht, hast Du grundsätzlich Anspruch darauf, Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es zum Beispiel um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder auch Ausgaben für Materialien. Diese musst Du dem Verein einzeln nachweisen können. Der Verein kann Dir dann die Auslagen zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstatten.

(zitiert aus Finanztip.de)

Artikel vom: 11.01.2021

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