"Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen."
§ 2 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Wirtschaftsprüfer beurteilen die Ordnungsmäßigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Unterlagen, Prozessen, Tätigkeiten und Sachverhalten. Dies geschieht regelmäßig bei folgenden Aufgaben.
"Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt, unter Berufung auf Ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten."
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Wirtschaftsprüfer analysieren und beurteilen Sachverhalte als neutrale und sachkundige Personen. Beispiele für derartige Tätigkeiten sind:
"Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten."
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Wirtschaftsprüfer beraten ihre Mandanten in der Regel zusammen mit Steuerberatern, Fachberatern und Rechtsanwälten umfassend und interdisziplinär. Die Beratungsfelder umfassen dabei nahezu alle Themengebiete der Betriebswirtschaftslehre.
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